AGBs

Verkaufsbedingungen für In- und Ausland
gültig für die Firma ATG Agrartechnikgeräte GmbH,
A-4063 Leonding, Poststrasse 2
(Stand 25.05.2010)

I. Präambel

1. Die Verkäufe der Firma ATG Agrartechnikgeräte GmbH, A-4063 Hörsching, Poststrasse 2, im Folgenden „ATG“ genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von ATG.

2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers/Auftraggebers, im Folgenden „Geschäftspartner“ genannt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen und verpflichten ATG auch dann nicht, wenn ATG diese nicht nochmals bei Vertragsschluss zurückweist.

 

II. Vertragsabschluss

1. Die Bestellung gilt als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn dem Geschäftspartner die schriftliche Auftragsbestätigung oder die Rechnung über die zu erfolgende Lieferung zugeht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Schriftform, per E-mail oder Telefax.

2. Der Geschäftspartner ist an die Auftragsbestätigung von ATG gebunden. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so ist ATG berechtigt, entweder die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

III. Preise

1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bezeichnung bzw. Vereinbarung sind sämtliche Preise Nettopreise in der im Rahmen der Auftragsbestätigung bezeichneten Währung, ausschließlich Verpackung, Verladung und Transportversicherung und Steuern bzw. sonstiger Abgaben. Derartige Mehrkosten werden zusätzlich verrechnet. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.

2. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Geschäftspartner.

 

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Alle Waren gelten „ab Werk“ verkauft, sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

2. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Geschäftspartners, dies auch im Falle frachtfreier Lieferung.

3. Im Übrigen gelten die INCOTERMS[1] in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

V. Lieferung

1. Sämtliche Angaben von Lieferzeiten und Lieferfristen sind als Richtwerte zu verstehen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, dies jedoch nur dann, wenn sämtliche vom Geschäftspartner zu liefernden Unterlagen und Informationen bei ATG eingetroffen sind.

2. ATG ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen, und diese auch gesondert in Rechnung zu stellen.

3. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Rohstoffmangel und Arbeitskämpfe zählen, berechtigen ATG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Geschäftspartner daraus Ersatzansprüche, gleich welcher Art, entstünden.

4. Hat ATG einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Geschäftspartner entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung hat in allen Fällen schriftlich zu erfolgen. Der Geschäftspartner hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlungen in voller Höhe, jedoch ohne Zinsenansprüche. Für darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche haftet ATG nur gemäß zwingendem österreichischem Recht.

VI. Zahlung

1. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, nicht gerichtlich festgestellten oder sonstiger von ATG nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.

2. Kommt der Geschäftspartner mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so kann ATG wahlweise

a) die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aufschieben,

b) bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist ATG berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen,

c) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung bringen,

d) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ATG. Der Geschäftspartner hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Der Geschäftspartner hat ATG Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Geschäftspartner darf die von ATG gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht ATG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu.

3. Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ATG jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Geschäftspartners zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Geschäftspartner verpflichtet.

 

VIII. Gewährleistung, Schadenersatz

1. In Abweichung zu § 377 UGB ist die Lieferung unverzüglich bei Übergabe an den Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB und
§ 347 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und sind feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken.

Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen einer vom Geschäftspartner als angemessen anerkannten Frist von 3 Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden.

2. Weist der Geschäftspartner nach, dass die Lieferung mangelhaft war, so hat der Geschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist.

3. Es wird für Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes nur gemäß zwingendem österreichischem Recht gehaftet.

4. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag der Auftragssumme begrenzt.

5. Das Recht auf Gewährleistung muss binnen sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

6. Rückgriffsrechte des Käufers im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

7. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter, fachgerechter Eingriffe Dritter.

 

IX. Produkthaftung

1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt sichere Online Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt.

2. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Pflicht, ATG hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.

 

 

X. Rechtswahl

1. Für Vertragsverhältnisse der Firma ATG Agrartechnikgeräte GmbH, A-4063 Hörsching, Poststraße 2, gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes, des Käufers oder Kommissionärs.

2. Sollte entgegen der unten vereinbarten Gerichtsstandwahl ein Rechtsstreit zwischen den Vertragsteilen im Land des Käufers anhängig werden und einzelne Bestimmungen dieses Vertrages auf Grund des ordre public nicht zur Anwendung gelangen können, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unverändert aufrecht.

3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

 

XI. Gerichtsstand

Sofern die Vertragspartner keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Linz/Oberösterreich. ATG ist jedoch berechtigt, nach dessen Wahl den Geschäftspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

 

XII. Verbraucherschutz

1. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne des § 343 UGB.

2. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

[1] INCOTERMS sind eine Reihe von freiwilligen Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Handel.

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